Frohn GmbH

Regelungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
 nunmehr endgültig abgeschlossen

Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten unterhalten, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu leisten, unterliegen in Zukunft strengeren Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte. Das legten bereits Bundestag und Bundesrat mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz fest, das im Juli 2009 verabschiedet wurde.

Die dazu vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Verordnung, der der Bundesrat am 18.9.2009 zugestimmt hat, beinhaltet u.a., dass für Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten, die sich nicht an den OECD-Standard halten,

Einnahmen nur dann durch Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemindert werden dürfen, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden,

bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen die bereits bestehenden Aufzeichnungs- pflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden müssen, auch für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden müssen, die sonst nur bei Geschäften mit nahestehenden Personen gelten. Diese Aufzeichnungen müssen enthalten:

  • » Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
  • » Verträge und Vereinbarungen

Welche Staaten Gebiete und Sachverhalte betroffen sind, ist zurzeit noch nicht genau definiert. Diese werden von der Bundesregierung noch mitzuteilen sein.

Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten: Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten in nicht kooperierenden Staaten unterhalten, müssen diesen erlauben, den deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen bevollmächtigen.

Steuerermäßigungen oder - Freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden, werden eingeschränkt, wenn keine Kooperation des betreffenden Ansässigkeitsstaates oder -gebietes stattfindet und der Steuerpflichtige die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt.

Einhergehend mit der gleichzeitig eingeführten Aufbewahrungspflicht wird die Überprüfbarkeit steuerlicher Sachverhalte durch eine generell zulässige Außenprüfung sichergestellt. Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Die Finanzbehörde kann auch dann eine Betriebsprüfung anordnen, wenn der Steuerpflichtige seinen erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

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