Frohn GmbH

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
durch Au-Pairs

Aufwendungen für das Au-pair können als Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Zu berücksichtigen sind nachgewiesene Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes.

Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie, fallen, in der Regel, sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder, als auch für leichte Hausarbeiten an. Wird in einem solchen Fall der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann pauschal ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.

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