Frohn GmbH

Handwerkerleistungen

  • Wie profitieren Handwerker und ihre privaten Auftraggeber?
     
  • Auch Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 besser von der Steuer absetzbar. Hierbei handelt es sich um die Modernisierung der eigenen Wohnung.
  • Der für Handwerkerleistungen seit 2006 geltende Steuerbonus von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro pro Jahr, wurde zum Jahresbeginn 2009 auf 1.200 Euro verdoppelt.
  • Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer nicht hingegen die Materialkosten. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Handwerker eine Rechnung ausgestellt hat und diese per Ãœberweisung, durch Einzugsermächtigung oder im Wege des Online - Bankings beglichen worden ist. Barzahlungen können in keinem Fall anerkannt werden.

Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für
Handwerkerleistungen seit 1.1.2009 verdoppelt

Seit dem 1.1. 2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Dies gilt jedoch nicht für Materialaufwand.

Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt. sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich.

Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und Lohn wie folgt zu definieren: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von ….... sind Lohnkosten in Höhe von …..... brutto enthalten."

Neuerungen 2012

Artikel vom 01.03.2012

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können jetzt sogar umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten abgezogen werden.

So entschied der BFH zugunsten eines Ehepaars, das seinen Garten komplett umgestalten ließ

iconBack_20x20